Häufig müssen Gefahrgüter transportiert werden. Auch kleine Unternehmen – zum Beispiel aus der Bauwirtschaft – können davon betroffen sein.
Für den Gefahrguttransport im öffentlichen Straßenverkehr gibt es in dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSEB) eine ganze Reihe gesetzlicher Auflagen.

Gefahrguttransport
Nur wer kleine Mengen gefährlicher Güter transportiert, braucht nicht alle Vorschriften der GGVSEB zu beachten. Viele kleine und mittlere Unternehmen können sich diese Kleinmengenregeln zunutze machen, die eine „erleichterte Beförderungen“ zulassen.
Es kann sich also lohnen, beim Transport von Gefahrgütern auf die Mengenbegrenzungen dieser Regeln zu achten.
Häufig wird übersehen, dass beim Transport von Gefahrgütern vier Personen in der Verantwortung stehen:
- der Unternehmer als Fahrzeughalter
- der Absender der Ladung
- der Verlader
- der Fahrzeugführer
Der Unternehmer als Fahrzeughalter trägt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
Absender können Unternehmer, Bauleiter, Poliere oder Vorarbeiter sein. Und auch sie tragen Verantwortung, zum Beispiel für die ordnungsgemäße Verladung und Kennzeichnung. Sie sind häufig identisch mit dem Verlader.
Der Verlader hat unter anderem die richtige Zusammenstellung der Ladung zu prüfen.
Der Fahrzeugführer hat die Verkehrssicherheit seiner Ladung sicherzustellen. Dazu gehören z. B. die richtige Verladung ebenso wie eine ordnungsgemäße Kennzeichnung des Fahrzeugs.
(Quelle: Bau BG)